NatWiss unterstützt den Appell der IALANA und bittet um Mitzeichnung unter: https://appell.ialana.de/
Wortlaut des Appells:
Sehr geehrte Frau Dr. Merkel,
wir wenden uns hiermit an Sie und zugleich an alle Mitglieder der Bundesregierung und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit dem dringenden Appell:
Unterzeichnen und ratifizieren Sie den Atomwaffenverbotsvertrag!
Stoppen Sie die Stationierung der neuen US-amerikanischen B 61-12 Atombomben auf dem Fliegerhorst der Bundesluftwaffe in Büchel und die damit verbundene neue gefährliche atomare Aufrüstung auf deutschem Boden!
Unterlassen Sie die geplante Anschaffung von 45 US-amerikanischen F 18 Jagdflugzeugen als Kernwaffenträger für das taktische Luftwaffengeschwader 33 der Bundeswehr!
Wir befinden uns derzeit an einer wichtigen Wegkreuzung in der Auseinandersetzung um die Nuklearrüstung auf deutschem Boden. Einerseits hat am 24. Oktober 2020 der 50. Staat den Atomwaffenverbotsvertrag ratifiziert, sodass dieser am 22. Januar 2021 in Kraft treten wird. Damit ist die Tür weit offen für eine neue Dynamik mit dem Ziel der Abschaffung aller Atomwaffen.
Andererseits weigert sich die Bundesregierung noch immer, den Atomwaffenverbotsvertrag zu unterzeichnen und beteiligte sich stattdessen im Oktober 2020 erneut an einem militärischen Manöver, in dem unter dem Namen Steadfast Noon der Atomkrieg geprobt wurde. Im Zentrum stand dabei der Einsatz der 46 Tornados des taktischen Luftwaffengeschwaders 33 in Büchel im Rahmen der „nuklearen Teilhabe“. Geübt wurde nach einem Korrespondentenbericht der FAZ aus dem NATO-Hauptquartier in Brüssel der Einsatz von Atomwaffen gegen Ziele in Russland.
Der Einsatz von Atomwaffen wird wahrscheinlicher
Mit dem inzwischen entfachten Handelskrieg und der tiefen Wirtschaftskrise, die durch die COVID-19 Pandemie weltweit Platz greift, drohen neue bewaffnete Konflikte, die das Risiko in sich bergen, in einen mit Nuklearwaffen ausgetragenen Krieg zu eskalieren. Die Territorialkonflikte im südchinesischen Meer, im Mittelmeer zwischen der Türkei, Griechenland und Zypern und in Bergkarabach erregen aktuell unsere Besorgnis. Schon in einer Bundestagsdebatte vom 25. Juni 2008 hatte der seinerzeitige außenpolitische Sprecher der CDU/CSU Fraktion Eckart von Klaeden einen möglichen bewaffneten Konflikt zwischen Israel und dem Iran als Szenario für einen Nuklearwaffeneinsatz durch Deutschland gegen den Iran beschrieben. Von dem amerikanischen Journalisten Bob Woodward wissen wir, dass Trumps ehemaliger Verteidigungsminister Mattis mit konkreten Vorbereitungen zu einem Atomwaffeneinsatz gegen Nordkorea befasst war.
Neue Atomwaffen, wie die jetzt in den USA entwickelte B 61-12 Bombe, die wie eine Lenkwaffe ins Ziel gesteuert werden kann und deren Sprengwirkung regulierbar ist, senken die Hemmschwelle, sie im bewaffneten Konflikt einzusetzen. Die neuesten Militärplanungen der NATO sehen vor, den Einsatz von Atomwaffen mit niedriger Sprengkraft in die konventionelle Kriegsführung auf dem Gefechtsfeld zu integrieren. Wer ständig den Einsatz von Atomwaffen übt und damit droht, der wird am Ende auch den Einsatzbefehl erteilen.
Der politische Wechsel in den USA ist zudem ein Anlass, die transatlantischen Beziehungen zwischen Deutschland und den USA auf der Grundlage des Friedensgebots des Grundgesetzes und der Charta der Vereinten Nationen und der Regeln des humanitären Völkerrechts neu auszurichten.
Der Einsatz von Atomwaffen und die Drohung mit deren Einsatz verstoßen gegen das humanitäre Völkerrecht.
Der Einsatz von Atomwaffen durch deutsche Soldaten wäre wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen vielfältige Regeln des humanitären Völkerrechts rechtswidrig. Dies ergibt sich aus dem epochalen Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen, das dieser im Auftrag der Generalversammlung der VN am 08. Juli 1996 erstattet hat. Die Drohung mit dem Einsatz und der Einsatz von Atomwaffen verstoßen danach generell gegen die Prinzipien und Regeln des Völkerrechts, die für bewaffnete Konflikte gelten. Deren Waffenwirkung unterscheidet nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten, sie verursacht unnötige Qualen, führt zu Schäden an den Lebensgrundlagen der Menschen und der Umwelt und zieht grenzüberschreitend Staaten in Mitleidenschaft, die am Konflikt unbeteiligt sind.
In diesem Zusammenhang beruft sich die Bundesregierung stets darauf, dass der IGH im Tenor seines Gutachten auch erklärt hat, er könne angesichts der gegenwärtigen Lage des Völkerrechts und angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Faktenmaterials nicht definitiv die Frage entscheiden, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiel stünde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre.
Aus dem Kreis der Atomwaffenstaaten war argumentiert worden, dass der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Notwehrsituation jedenfalls dann erlaubt sein müsse, wenn es sich bei den eingesetzten Atomwaffen um „saubere“ Atomwaffen mit niedriger Sprengkraft handele. Die Aussage des Gerichts hierzu war der Tatsache geschuldet, dass nach der Feststellung des IGH keiner der Staaten, die für die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Atomwaffen eintreten, in dem Verfahren näher ausgeführt hatte, welche die genauen Bedingungen eines solchen ausnahmsweise zulässigen Einsatzes sein sollten und welche Eigenschaften angeblich „saubere“ Atomwaffen haben könnten. Wie der seinerzeitige Präsident des IGH, Mohammed Bedjaoui, in einer Besprechung des Gutachtens erklärte, bekundete der Gerichtshof mit dieser Passage lediglich seine fehlende Information über die von den Atomwaffenstaaten behauptete mögliche Entwicklung von „sauberen“ Atomwaffen. Nach seiner Überzeugung sei gerade die bei der Explosion von Atomwaffen freigesetzte radioaktive Strahlung die typische Eigenschaft von Atomwaffen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoße. „Saubere“ Atomwaffen, die keine radioaktive Strahlung verursachten, seien eben keine Atomwaffen mehr.
Entscheidend bleibt somit, dass der IGH in den Gründen seines Gutachtens wiederholt betont hat, Notwehr sei nur mit Waffen erlaubt, deren Anwendung den Prinzipien und Regeln des humanitären Völkerrechts nicht widersprechen; der IGH hat erklärt, dass das Notwehrrecht nach Art. 51 UN-Charta durch das humanitäre Völkerrecht eingeschränkt ist, „welche Mittel der Gewalt auch eingesetzt werden.“ Damit ist Notwehr mit Atomwaffen grundsätzlich völkerrechtlich verboten, weil diese nach dem gegenwärtigen Stand der Waffentechnik nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten unterscheiden, vor allem durch ihre radioaktive Strahlung unnötige Qualen verursachen und neutrale Staaten grenzüberschreitend in Mitleidenschaft ziehen.
Zudem kann durch die ausdrückliche Erklärung des IGH, dass er über den Einsatz von Atomwaffen in einem bestimmten Szenario unter bislang unbekannten Bedingungen keine Entscheidung treffe, nicht der Schluss gezogen werden, er habe diese Frage in dem Sinne beantwortet, der Einsatz in diesem Szenario sei völkerrechtlich zulässig. Eine Frage offen zu lassen heißt eben gerade nicht, sie zu bejahen.
Die Regeln des humanitären Völkerrechts sind danach auch im Falle der Verteidigung in einer Notwehrsituation zur Abwehr eines akuten Angriffs nach Art. 51 UN-Charta zu beachten und gelten somit auch in jedem erdenklichen Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrags.
Für die B 61-12 Bomben gilt nichts anderes. Sie sind keine „sauberen“ Atombomben. Ihr Einsatz wäre ein Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht und ein größtmögliches Kriegsverbrechen. Ihre Stationierung auf deutschem Boden muss verhindert werden!
Die Übernahme von Atomwaffen durch die USA und deren Einsatz durch deutsche Soldaten verstößt gegen die Verpflichtung Deutschlands aus dem Nichtverbreitungsvertrag NVV
Die Übergabe der US-amerikanischen Atombomben durch die USA an die Soldaten der Bundeswehr in dem Fall eines Nuklearwaffeneinsatzes würde gegen Art. II NVV verstoßen. Darin heißt es:
„Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen…“
Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Vertrages wäre die Übernahme von Atombomben durch deutsche Soldaten, wie sie gerade im Oktober 2020 in der Übung „Steadfast Noon“ wieder geprobt wurde, vertragswidrig. Der Vertrag ist durch seine Ratifizierung gemäß Art. 59 Abs. II GG zugleich Bestandteil des Bundesrechts. Auf dessen Einhaltung haben die Mitglieder der Bundesregierung ihren Amtseid geschworen. Zudem entspricht die Beachtung der Regeln des NVV der Bindung der Öffentlichen Gewalt an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. III GG.
Die Einwendungen, die die Bundesregierung hiergegen erhebt, sind nicht tragfähig.
Nach einer „Kurzinformation“ des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000 – 147/19 (7. Januar 2020), die auch die Auffassung der Bundesregierung wiedergibt, soll diese Verbotsregelung des NVV der nuklearen Teilhabe nicht entgegenstehen, denn darunter verstehe man „Zwei Schlüssel-Vereinbarungen“ die festlegten, dass der Kernwaffenstaat und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet Kernwaffen stationiert sind, nur gemeinsam über deren Einsatz entscheiden könnten. Eine Weitergabe von Kernwaffen im Sinne des Art. II NVV stelle dies nicht dar. Mehr wird dazu nicht gesagt. Dabei wird verkannt, dass diese Interpretation dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung widerspricht. Durch die Übergabe der Atomwaffen gelangen die Soldaten der Bundeswehr und damit die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eben in deren unmittelbaren Besitz, selbst wenn die USA durch einen Einsatzvorbehalt einen „zweiten Schlüssel“ und damit den mittelbaren Besitz behalten sollten. Genau dies ist aber der Vorgang, der in der vertraglichen Verbotsnorm beschrieben ist. Die Argumentation stellt somit nur eine fadenscheinige Ausflucht dar.
Die zweite Argumentation der Bundesregierung stützt sich auf einen vermeintlichen Vorbehalt, den die Bundesregierung bei Unterzeichnung des Vertrages erklärt habe. Dieser sei dem „Rusk-Brief“ vom 09.07.1968 an Präsident Johnson und den US-Senat zu entnehmen. Danach sollen die Verpflichtungen aus dem NVV dann nicht mehr gelten, wenn „eine Entscheidung Krieg zu führen getroffen wird“. Dieser Vorbehalt verstößt gegen Sinn und Zweck des Vertrages und ist damit gemäß Art. 19 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge WÜV aus materiell-rechtlicher Sicht unwirksam. Die Interpretation würde darauf hinauslaufen, dass jeder Atomwaffenstaat in jedem bewaffneten Konflikt dazu berechtigt wäre, jeden seiner Verbündeten mit Atomwaffen auszurüsten. Gerade dies soll durch den Vertrag aber verhindert werden. Im Übrigen fehlt es schon an der formellen Rechtmäßigkeit gemäß Art. 23 WÜV, da die „Interpretationserklärung“ den übrigen 190 Vertragspartnern des NVV nicht bekannt gemacht wurde.
Ohne Atomwaffenverzicht keine deutsche Einheit
Ohne das Einhalten der Verpflichtungen aus dem NVV und den konsequenten Verzicht auf ABC-Waffen wäre die deutsche Wiedervereinigung mit dem 2+4 Vertrag von 1990 vor 30 Jahren nicht zustande gekommen. Nach der Darstellung des damaligen Leiters der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts und Völkerrechtsberaters der Bundesregierung Martin Ney in seinem Aufsatz „Der 2+4 Prozess aus der Sicht des Rechtsberaters“ in der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75 2015, 619-633 war der 2+4 Vertrag im Obersten Sowjet heiß umstritten. Dass das Gebiet der ehemaligen DDR künftig der NATO angehören solle, war für die damalige Sowjetunion eine schwer erträgliche Vorstellung. Den Verhandlungsdurchbruch brachte erst die Rede von Außenminister Genscher anlässlich der Vierten Überprüfungskonferenz des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen am 22.08.1990, in der er diesen Verzicht bekräftigte sowie dessen ausdrückliche Aufnahme in Art. 3 Abs. 1 des 2+4 Vertrages.
Darin heißt es: „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Verpflichtung auf den Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, dass auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.“
Die Übernahme von US-amerikanischen Atomwaffen und deren Einsatz durch das taktische Luftwaffengeschwader 33 der Bundesluftwaffe wäre daher auch ein Bruch des Vertrags, durch den Deutschland seine Einheit und uneingeschränkte Souveränität wieder gewonnen hat.
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (TPNW) entscheidender Schritt zur Erfüllung der Abrüstungsverpflichtung aus Art. VI NVV
Am 24. Oktober 2020 hat der fünfzigste Staat den „Vertrag über das Verbot von Kernwaffen“ (TPNW) ratifiziert. Neunzig Tage nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde bei der UN, am 22. Januar 2021, tritt der Vertrag in Kraft und wird dann für alle Staaten rechtsverbindlich, die dem Vertrag beigetreten sind.
Der Atomwaffenverbotsvertrag wurde unter dem Dach der UN verhandelt und am 7. Juli 2017 in New York von den Vertretern der teilnehmenden Staaten mit 122 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung angenommen. Die Atomwaffenstaaten haben sich daran nicht beteiligt.
Der Vertrag bekräftigt die sich aus Art. VI des NVV ergebende Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und erfolgreich abzuschließen, die zur vollständigen atomaren Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle führen. Diese Verpflichtung hat der Internationale Gerichtshof 1996 in seinem Gutachten für die UN-Generalversammlung einstimmig hervorgehoben. Sie wird nun durch den Boykott des TPNW durch die Atomwaffenstaaten und alle NATO-Mitglieder erneut missachtet.
Der Beitritt zu dem Abkommen verpflichtet seine Vertragsstaaten schon jetzt dazu, ihr Staatsgebiet zu atomwaffenfreien Zonen zu machen. 50 Staaten sind diesen Schritt bereits gegangen und machen die Welt damit ein großes Stück sicherer.
Sehr geehrte Frau Dr. Frau Merkel,
wir rufen Sie und die Mitglieder der Bundesregierung und alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages dazu auf: Gehen Sie diesen Weg mit!
Mit freundlichen Grüßen
Otto Jäckel